Wenn eine Behandlung nicht wie erwartet verläuft
Medizinische Behandlungen bergen naturgemäß Risiken — nicht jeder unerwünschte Verlauf ist ein Behandlungsfehler. Entscheidend ist, ob die Behandlung dem medizinischen Standard entsprach und ob der Patient vor dem Eingriff ausreichend über Risiken, Alternativen und Erfolgsaussichten aufgeklärt wurde. Ich prüfe für Patientinnen und Patienten im Innviertel, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, und begleite das Verfahren von der ersten Einschätzung bis zur Durchsetzung.
Behandlungsfehler (Kunstfehler)
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine ärztliche Leistung nicht dem im Behandlungszeitpunkt geltenden medizinischen Standard entspricht — etwa durch eine Fehldiagnose, eine fehlerhafte Operation, eine unterlassene notwendige Behandlung oder Hygienemängel. Für die Durchsetzung von Ansprüchen ist regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich, das die Behandlung mit dem Fachstandard vergleicht.
Aufklärungspflicht
Vor jedem medizinisch nicht dringend gebotenen Eingriff muss der Patient über Art, Umfang, Risiken und Erfolgsaussichten der Behandlung sowie über zumutbare Alternativen aufgeklärt werden — verständlich und rechtzeitig vor dem Eingriff. Fehlt diese Aufklärung oder war sie unzureichend, kann der Eingriff rechtswidrig sein, selbst wenn er medizinisch einwandfrei durchgeführt wurde. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung trifft grundsätzlich den Behandelnden.
Ansprüche bei einem Behandlungsfehler
- Schadenersatz für Heilungskosten, Verdienstentgang und weitere Vermögensschäden
- Schmerzengeld für erlittene körperliche und seelische Beeinträchtigungen
- Ersatz von Pflege- und Betreuungskosten bei bleibenden Schäden
- Feststellung der Haftung für künftige Folgeschäden
In Oberösterreich besteht zudem die Möglichkeit, sich vor einer Klage an die Patientenanwaltschaft oder eine Schlichtungsstelle der Ärztekammer zu wenden — ich berate, ob dieser Weg oder eine direkte gerichtliche Geltendmachung im konkreten Fall sinnvoller ist.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Neben der Durchsetzung von Ansprüchen nach einer Behandlung berate ich auch zur medizinischen Vorsorge: Mit einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, welche medizinischen Behandlungen Sie im Fall des Verlusts Ihrer Entscheidungsfähigkeit ablehnen. Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie in gesundheitlichen und persönlichen Angelegenheiten entscheiden darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Beide Dokumente unterliegen bestimmten Formvorschriften, damit sie im Ernstfall rechtlich verbindlich sind.
Typische Anlässe für medizinrechtliche Beratung
- Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungs- oder Diagnosefehler
- Fehlende oder unzureichende Aufklärung vor einem Eingriff
- Streitigkeiten mit der Krankenversicherung über die Kostenübernahme
- Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung
- Errichtung einer Vorsorgevollmacht für gesundheitliche Angelegenheiten
Sorgfältige Prüfung vor jedem Schritt
Medizinrechtliche Verfahren sind fachlich anspruchsvoll, da sie regelmäßig auf medizinischen Sachverständigengutachten aufbauen. Eine frühzeitige Einschätzung der Erfolgsaussichten hilft, unnötige Kosten zu vermeiden und den richtigen Weg — außergerichtliche Einigung, Schlichtung oder Klage — zu wählen.