Erbrecht

Testament, Pflichtteil und Verlassenschaft in Mattighofen

Ob Errichtung eines rechtssicheren Testaments, Klärung von Pflichtteilsansprüchen oder Vertretung im Verlassenschaftsverfahren: Ich begleite Erblasser und Erben im gesamten Innviertel durch alle Fragen des Erbrechts.

Vorsorge statt Streit — warum ein Testament sinnvoll ist

Ohne gültiges Testament greift die gesetzliche Erbfolge — und die entspricht selten dem, was sich jemand tatsächlich für seinen Nachlass wünscht. Ein klar formuliertes Testament schafft Rechtssicherheit für die Hinterbliebenen und beugt Streit unter den Erben vor. Gleichzeitig ist ein Testament nur wirksam, wenn es die gesetzlichen Formvorschriften einhält — Fehler bei Form oder Inhalt führen im schlimmsten Fall zur Ungültigkeit.

Formen des Testaments

FormVoraussetzungen
Eigenhändiges TestamentVollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 578 ABGB)
Fremdhändiges TestamentVon dritter Hand oder maschinell erstellt, eigenhändig unterschrieben, mit eigenhändigem Bekräftigungsvermerk und drei tauglichen Zeugen (§ 579 f ABGB)
Notarielles TestamentErrichtung als Notariatsakt oder vor Gericht — höchste Formsicherheit
Praxishinweis: Beim fremdhändigen Testament (§ 579 ABGB) führen fehlende oder untaugliche Zeugen, ein fehlender Bekräftigungsvermerk oder eine unklare Datierung in der Praxis regelmäßig zu Anfechtungen. Eine anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift beugt dem vor.

Pflichtteilsrecht

Kinder und der Ehepartner bzw. eingetragene Partner sind pflichtteilsberechtigt und können auch bei vollständiger Enterbung im Testament einen Mindestanteil am Nachlass verlangen. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In die Berechnung fließen nicht nur der Nachlass selbst, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Schenkungen ein, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat (Schenkungsanrechnung nach §§ 781 ff ABGB).

Der Pflichtteil kann in engen gesetzlichen Grenzen gemindert werden — etwa bei fehlendem Naheverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem über einen längeren Zeitraum (Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB) — oder in den eng umrissenen Fällen der Enterbung nach §§ 769 ff ABGB.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern möglich und kann bis zu drei Viertel des Nachlasses bindend regeln — im Gegensatz zum einseitig widerruflichen Testament ist er grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Vertragspartners abänderbar. Diese Bindungswirkung macht ihn zu einem wichtigen Instrument der Nachlassplanung, erfordert aber sorgfältige Beratung, da er nur eingeschränkt korrigierbar ist.

Verlassenschaftsverfahren

Nach dem Tod eines Menschen wird das Verlassenschaftsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht durch einen Gerichtskommissär (Notar) eröffnet. Ich vertrete Erben in diesem Verfahren — bei der Abgabe der Erbantrittserklärung, der Klärung strittiger Nachlassbestandteile, bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses sowie bei Streitigkeiten zwischen mehreren Erben, etwa im Rahmen einer Erbteilung oder Teilungsklage.

Typische Konfliktfälle

  • Streit über die Gültigkeit eines Testaments (Form- oder Inhaltsmängel, Testierfähigkeit)
  • Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Komplexe Familienkonstellationen mit vorverstorbenen Erben und Eintritt von Enkelkindern
  • Streit über die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen
  • Uneinigkeit zwischen Miterben über die Aufteilung des Nachlasses

Vorsorge für den Ernstfall

Neben Testament und Erbvertrag empfehle ich, auch Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht rechtzeitig zu regeln, damit im Fall von Krankheit oder Verlust der Entscheidungsfähigkeit klare Anweisungen vorliegen. Eine gute erbrechtliche Vorsorge betrachtet Vermögensnachfolge und persönliche Vorsorge gemeinsam.

Vorsorge für Ihren Nachlass treffen

Ich berate Sie zu Testament, Pflichtteil und Erbvertrag — klar und auf Ihre Familiensituation abgestimmt.

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